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Satzung

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Satzung der Siedlergemeinschaft Mering, St. Afra e.V.

 

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

Die Gemeinschaft führt den Namen Siedlergemeinschaft Mering St. Afra e.V. Sie ist als rechtsfähiger Verein in das zuständige Vereinsregister beim Amtsgericht Aichach eingetragen. Die Siedlergemeinschaft hat ihren Sitz in der Gemeinde Mering. Er ist über den Bayer. Siedlerbund Bezirksverband e.V. Mitglied des Bayer. Siedlerbundes Landesverband.

 

§ 2 Zweck, örtlicher und sachlicher Tätigkeitsbereich

Der Zweck des Vereins ist der organisatorische Zusammenschluss der Siedler, Eigenheimer und Siedlungswilligen, die in allen Organisations- und Siedlungsfragen auf örtlicher Basis sowohl ideell als auch fachlich vor ihr betreut und beraten werden.

Dem Verein obliegt im besonderen:

  1. Die Pflege und Förderung des Siedlungs- und Eigenheimgedankens in Wort und Schrift, insbesondere gegenüber Mitgliedern sowie den örtlichen Behörden, sonstigen Organisationen und Einrichtungen und der Presse.
  2. Die Beratung der Mitglieder in allen Fragen des Obst- und Gartenbaus, der Vorratshaltung und aller sonstiger Fragen, die zur Verbesserung der Lebenshaltung im Familienheim führen.
  3. Der Einsatz ehrenamtlicher Gartenberater und Baumwarte.
  4. Die Durchführung von Veranstaltungen, wie Z.B. Vorträgen und das Abhalten von Lehrkursen sowie von Veranstaltungen zur Pflege und Förderung gesellschaftlicher Kontakte, z.B. Feste, Ausflüge, Feiern.
  5. Die Vermittlung von Saat- und Pflanzgut, von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln sowie sonstigen Bedarf für Haus und Garten.
  6. Die Anschaffung und Unterhaltung von Gemeinschaftsgeräten sowie die Herstellung und Pflege von Gemeinschaftsanlagen, allenfalls in Gemeinschaftsarbeit.
  7. Die Betreuung in Form einer Beratung und bei gemeinsamen Anliegen Vertretung der Mitglieder in den die Siedlung betreffenden Steuer- und Rechtsfragen evtl. in Zusammenarbeit mit dem Bezirksverband.
  8. Die Pflege des Schrifttums für das Siedlungswesen, durch Versorgung der Mitglieder mit einer Fachzeitschrift über den Landesverband.
  9. Die Vermittlung des Versicherungsschutzes für den Haus- und Grundbesitz für jedes Mitglied sowie im Einzelfall einer Sterbegeldvorsorgeversicherung und anderer Versicherungen über den Bayer. Siedlerbund.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen
b) außerordentlichen Mitgliedern
Ordentliches Mitglied der Siedlergemeinschaft kann jeder Bewerber oder Besitzer einer Siedlungsstelle oder eines Eigenheimes in dem Bereich der Gemeinde Mering, Kissing, Merching werden.
Als Außerordentliches Mitglied können Gönner des Vereins oder frühere Mitglieder, welche durch Überschreibung der Siedlerstelle ausgeschieden sind aufgenommen werden. Außerordentliche Mitglieder haben das aktive Wahlrecht in der Siedlergemeinschaft Mering St. Afra. Sie sind nicht Mitglieder beim Bayerischen Siedlerbund. Die Satzung ist von jedem Mitglied bei Eintritt anzuerkennen. Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und arbeitet konfessionell und parteipolitisch neutral. Die Ausübung der Mitgliederrechte kann über die nach § 4 geltende Regelung hinaus von Fall zu Fall auch auf andere Familienmitglieder übertragen werden. Die Übertragung mehrerer Mitgliederrechte an eine Person ist nicht statthaft.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung, über deren Annahme die Vorstandschaft entscheidet. Im Ablehnungsfall ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbescheides Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig. Mit der Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds bei der Siedlergemeinschaft ist die Mitgliedschaft beim Bayer. Siedlerbund verbunden. Sind die Ehegatten gemeinsame Eigentümer des Familienheimes, dann kann die Mitgliedschaft entweder auf den Ehemann oder die Ehefrau lauten. Das passive und aktive Wahlrecht kann beliebig von dem einen oder dem anderen Ehegatten wahrgenommen werden.

 

§5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt nach vorausgegangener schriftlicher Kündigung unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres
c) infolge Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied
1. seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, insbesondere mit seinen Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung und ohne besonderen Grund länger als drei Monate im Rückstand bleibt,
2. die Interessen des Vereins schädigt oder gefährdet oder den Gemeinschaftsfrieden böswillig stört.
Gegen den Ausschluß durch den Vorstand, der schriftlich mitzuteilen ist, kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung schriftlich Einspruch an die nächste Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Die Mitgliedsrechte ruhen bereits vom Tage des Ausschlusses durch die Vorstandschaft.
Die Beitragspflicht endet wie beim freiwilligen Austritt (Buchst. b). Mit dem Austritt oder Ausschluß verliert das Mitglied jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.

 

§6 Beitragspflicht

Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche und außerordentliche Mitglieder wird von Fall zu Fall von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag jährlich im März in bar oder unbar zu entrichten. Die Zahlungsart wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§7 Gemeinschaftseinrichtungen

Jedes Mitglied ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen nach den geltenden Richtlinien zu benützen. Das Mitglied ist zur pfleglichen und schonenden Behandlung von Geräten und Einrichtungen verpflichtet. Soweit zur Deckung anfallender Unkosten Benützungsgebühren, die jeweils von der Generalversammlung zu beschließen sind, erhoben werden müssen, sind diese zu entrichten. Für etwaige grobfahrlässige Beschädigung ist der jeweilige Benützer des Gerätes haftbar.

 

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und die Vorstandschaft.

 

§9 Mitgliederversammlung

9.1 Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
a) die Satzung
b) Bestellung und Abberufung der Vorstandschaft und er Revisoren nach Maßgabe des § 10
c) der Rechenschaftsbericht einschl. Kassenbericht und die Entlastung der Vorstandschaft
d) Wahl der Delegierten zur Generalversammlung des Bayer. Siedlerbundes,
Regierungsbezirk Schwaben e.V.
e) Auflösung des Vereins
f) die Höhe und Zahlungsweise des Vereinsbeitrages
g) die Benützungsgebühr für Gemeinschaftsgeräte

9.2 Die Mitgliederversammlung ist durch die Vorstandschaft mindestens einmal im Jahr oder, wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Grundangabe schriftlich fordert, einzuberufen.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

9.3 Anträge der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor Versammlung schriftlich dem Vorsitzenden einzureichen. Rechtzeitig eingegangene Anträge der Mitglieder sind der Mitgliederversammlung auch dann zur Beschlussfassung vorzulegen, wenn kein entsprechender Punkt der Tagesordnung vorgesehen ist.

9.4 Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung; sie sind dann zu behandeln, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für eine Behandlung stimmt. Anträge auf Satzungsänderung, oder auf Auflösung des Vereins dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Sie dürfen ferner erst nach Einholung einer Stellungnahme des Bayer. Siedlerbundes, Regierungsbezirk Schwaben e.V. behandelt werden. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. Bei der folgenden Mitgliederversammlung ist die Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung zur Genehmigung bekanntzugeben.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

§10 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und bis zu fünf Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und stellvertr. Vorsitzenden vertreten. Jeder Vorsitzende hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis darf der stellvertr. Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden dessen Aufgaben übernehmen.

Die Vorstandschaft wird alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorzeitige Abberufung des Vorstandes, oder einzelner seiner Mitarbeiter erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte der Siedlergemeinschaft. Sie ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Zur Durchführung der Vereinsarbeit kann die Vorstandschaft die notwendigen Mitarbeiter und Helfer (z.B. Gerätewart, Gartenfachberater, Mitarbeiter für Vereinsveranstaltungen) berufen. Der Vorsitzende hat mindestens dreimal im Jahr und sonst nach Bedarf eine Sitzung einzuberufen. Über besondere Geschäftsvorfälle hat er in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Über die Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Barauslagen, die durch ihre Tätigkeit für den Verein entstehen, sind auf Verlangen zu erstatten.

 

§11 Revision

In der Mitgliederversammlung werden jeweils zwei Revisoren für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die Geschäftsführung einschließlich Kassen- und Buchführung ist jährlich mindestens einmal durch Revisoren zu prüfen. Der Zeitpunkt der Prüfung ist von den Revisoren zu bestimmen. Die Revisionen sollen möglichst unangemeldet erfolgen. Den Revisoren sind unaufgefordert alle Unterlagen vorzulegen. Auf Verlangen sind ihnen alle Auskünfte zu erteilen.

 

§12 Beschlussfassung

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, ausgenommen im Falle des § 9.4 Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung hat unter § 9.4 zu erfolgen. Über die Verwendung des bei der Auflösung noch vorhandenen Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
Diese Satzung wurde in der ordnungsgemäß unter Angabe des Tagesordnungspunktes "Beschlussfassung über eine Satzung" einberufenen Mitgliederversammlung (einstimmig, oder Mehrzahl der Stimmen) beschlossen.
Die Änderung der §§10 und 11 der Satzung vom 25.02.1996 wurde in der Generalversammlung am 07.03.2004 einstimmig beschlossen.